Vorsorge kennt kein Alter!
Haben Sie schon vorgesorgt?
Aufmerksam und mit hohem Interesse folgten die Teilnehmer unserer Infoveranstaltung 'Vorsorge kennt kein Alter!' den Ausführungen von Rechtsanwältin Frau Linda Pritzko, die als Fachanwältin für Familien- und Erbrecht wichtige Informationen und Tipps über die Thematik vermittelte und anschließend auf einzelne Fragen einging.
In drei gut verständlichen Kurzvorträgen stellte sie die Vorsorgeregelungen der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht dar und streifte im dritten Teil einige wichtige Regeln im Erbrecht, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind.
Linda Pritzko: "Es kann schnell und unverhofft gehen, eine schwere Krankheit, ein Pflegefall, Altersschwäche oder sogar der Tod. Wer regelt dann Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Jeder kann unabhängig vom Alter in Situationen geraten, in der andere für ihn entscheiden müssen. Drei Arten von Vollmachten und Verfügungen helfen, damit das in Ihrem Sinne geschieht. Eine entsprechende Vorsorge sollten Sie in gesunden Tagen treffen, denn nur wer vorsorgt, kann zuversichtlich in die Zukunft blicken".
Wo liegen die Unterschiede?
Patientenverfügung: In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen. So üben Sie vorab Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern können. Auch eine Patientenverfügung, die vor einem, zwei oder zehn Jahren verfasst wurde, behält ihre Gültigkeit, sofern sie nicht widerrufen wurde oder es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es nicht mehr Ihrem Wunsch entspricht, diese gelten zu lassen. Im eigenen Interesse sollten die Angaben regelmäßig darauf überprüft werden.
Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen - entweder umfassend oder in abgegrenzten Bereichen. Diese Vollmacht gilt nur, wenn Sie die Dinge nicht mehr selbst bewältigen können. Sie können die Vollmacht dem Beauftragten auch jederzeit entziehen oder Sie inhaltlich ändern. Die Vollmacht kann sich auf Verträge, Bankangelegenheiten, den Einzug in ein Pflegeheim oder andere Bereiche beziehen.
Ehepartner oder Kinder können nicht automatisch für Sie im Alter entscheiden. Ohne die Beauftragung durch eine Vollmacht oder den Beschluss der Rechtlichen Betreuung geht das nicht. Fehlt diese aber, wenn Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, wird das Amtsgericht dafür einen rechtlichen Betreuer einsetzen - entweder aus dem Familienkreis oder auch einen Fremden.
Für die Vermögensvorsorge in Bankangelegenheiten sollten Sie auf jeden Fall auf die von Ihrer Bank / Sparkasse angebotene Konto- / Depotvollmacht zurückgreifen. Diese Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Konto- und Depotführung in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Achten Sie darauf, dass diese Vollmacht auch über den Tod hinaus gilt!
Betreuungsverfügung: Diese Verfügung ist der Auftrag an das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn das später einmal nötig wird: Dies ist dann der Fall, wenn Sie infolge einer psychischen Krankheit sowie einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und keine anderen Vorsorgevollmachten getroffen haben.
Der Betreuer wird Sie nur in den rechtlichen Aufgaben vertreten, die Sie nicht mehr bewältigen können. Das Gericht prüft, ob Ihr gewünschter Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist: Wenn ja, wird es Ihrem Wunsch entsprechen. Anderenfalls wählt das Betreuungsgericht eine dritte Person aus - soweit möglich, aus Ihrem näheren Umfeld, sonst einen fremden ehrenamtlichen - oder beruflichen Betreuer.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Vormundschaftsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann.
Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu geben, sollte sie vom Notar beglaubigt oder beurkundet sein. Das ist nicht vorgeschrieben, aber juristisch erforderlich, wenn sie zum Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll. Die Vorsorgevollmacht sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob die Aussagen weiter gültig sind. Wenn ja, sollten Sie dies durch Ihre Unterschrift mit aktuellem Datum bestätigen. Da eine Vorsorgevollmacht auf den Einzelnen zugeschnitten ist, gibt es für die Form einen großen Gestaltungsspielraum.
Wo kann ich die Vollmachten und Verfügungen hinterlegen? Es empfiehlt sich eine Hinterlegung bei der Bundesnotarkammer Zentrales Vorsorgeregister www.vorsorgeregister.de
Autor: VHSt
HBZ · 12/2016
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