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Denkmalschutzamt

VHSt-Vereinsgebäude unter Denkmalschutz

Das Denkmalschutzamt hat uns informiert, dass unser Vereinsgebäude jetzt ein geschütztes Denkmal ist.

Mit Inkrafttreten der Neufassung des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes am 1. Mai 2013 stehen jetzt alle sogenannten "erkannten Denkmäler" in Hamburg unter Denkmalschutz. Unser Vereinsgebäude war bereits vor Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesnovelle in das "Verzeichnis der anerkannten Denkmäler" aufgenommen worden, welches erstmals den gesamten Denkmalbestand in Hamburg enthielt.

Nach den Forschungen des Denkmalschutzamtes hat unser Vereinsgebäude als Denkmal eine geschichtliche, wissenschaftliche, künstlerische Bedeutung oder städtebauliche Bedeutung und trägt zur Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes bei. Denkmäler -wie unser Vereinshaus- prägen auf vielfältige Weise unseren Alltag: Als Zeugnisse der Geschichte schaffen sie Identität und machen unsere Stadt lebens- und liebenswert. Diese Qualität zu erhalten, ist eine wichtige öffentliche Aufgabe.

Für uns als Eigentümer des "Denkmals" ergeben sich dadurch bestimmte Konsequenzen:

Zum einen gibt es gewisse Vorteile, denn die Investitionen am Baudenkmal können grösstenteils steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt allerdings nur für Massnahmen, die vor Beginn der Arbeiten mit dem Denkmalschutzamt abgestimmt wurden. Auf einen Zeitraum von 12 Jahren gesehen, können bis zu 100 Prozent einer Sanierungsmassnahme am Baudenkmal steuerlich abgeschrieben werden.

Es gibt aber auch Verpflichtungen:

Zum einem müssen wir unser Denkmal erhalten und zum anderen eine Genehmigung für geplante Baumassnahmen einholen. Aus der Denkmaleigenschaft ergibt sich für uns die Pflicht, das Denkmal im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten. Das bedeutet, das Vereinshaus vor Gefährdungen zu schützen und instand zu setzen. Sollte es jedoch einen Mehraufwand erfordern, weil es sich um ein Denkmal handelt, besteht die Möglichkeit einer Förderung im Rahmen der dafür im Haushalt des FHH bereitstehenden Mittel.

Genehmigungspflichtig sind alle Massnahmen, die die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals bzw. seine schützenswerten Bestandteile würden, z.B. die Dacheindeckung, der Umbau von Dachgeschossen, der Fensteraustausch, Fassadensanierungen, Aufbringung von Wärmedämmung, die Anbringung von Werbeanlagen sowie statische Eingriffe.

Da in der Regel auch das Innere eines Denkmals schützenswert ist, bedürfen auch Änderungen an der Anordnung der Räume oder an ihrer Ausstattung (z. B. Stuck, historische Raumausmalungen) einer denkmalpflegerischen Begleitung.

Im Rahmen der Genehmigung hat das Denkmalschutzamt die Belange des Denkmaleigentümers auf der einen und das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen. Dabei gilt das Prinzip der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Massnahmen. Auch müssen Änderungen im Verfügungsrecht, z.B. durch Verkauf des Objektes, dem Denkmalschutzamt durch den Verfügungsberechtigten umgehend angezeigt werden.

Warum gibt es Denkmalschutz und Denkmalpflege?

Eine Grossstadt wie Hamburg ist ständig von Wandel gekennzeichnet. Doch es gibt Bauten und andere historische Zeugnisse, deren Verschwinden man als Verlust empfinden würde. Sie haben die Stadt über Jahrzehnte und Jahrhunderte als Heimat geprägt und vermitteln uns ihre Geschichte: Wie haben die Menschen früher gewohnt, wie sahen ihre Arbeitsstätten aus? Mit welchen Mitteln haben sich die Menschen auch über ihre Bauten repräsentiert? Wie wurden die Gebäude durch Baukunst oder Bauhandwerk gestaltet?

Das Denkmalschutzgesetz definiert Denkmäler als unbewegliche Sachen, wie z.B. ein Bauwerk, eine Gruppe von Bauwerken oder eine archäologische Stätte, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Es gibt Baudenkmäler, Ensembles (wie die Speicherstadt, Gartendenkmäler wie der Jenischpark, Bodendenkmäler (Archäologie) und bewegliche Denkmäler, wie z.B. Schiffe.

Entscheidend ist, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung durch die geschichtliche, wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung des jeweiligen Objektes bzw. durch seinen Beitrag zur Bewahrung eines charakteristischen Stadtbildes begründet ist.

Die Erfassung und Erforschung der Denkmäler liegt hierbei in den Händen von kunst- und bauhistorisch ausgebildeten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Denkmalschutzamtes.

Die Skizze der Vorderfront - gezeichnet im August 1904 - stammt vom Architekten und Baumeister Edgar Fosshag aus Hamburg. Mit dem kontorhausartigen Neubau im Jugendstil - gelegen in der Innenstadt in unmittelbarer Nähe zum Gänsemarkt - wurde Ende 1904 begonnen; die Einweihung fand im Mai 1905 statt. Bauherr und erster Eigentümer war Carl Heinrich Emil Klinkwort.

Im Jahre 1926 hatte es die Heils-Armee Grundstücksgesellschaft mbH in Berlin erworben und im Jahre 1955 an die Firma Röder & Langhoff in der ABC-Strasse 44 weiterverkauft.

Seit 1986 ist es im Besitz der Stiftung des Vereins Hamburgischer Staatsbeamten r.V. und wird etwa zur Hälfte für unseren Verein genutzt. Die oberen Etagen sind als Büroräume und der Souterrain-Bereich als Butiken vermietet. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz.

Im Zusammenhang mit der kürzlich durchgeführten Fassadenrenovierung unseres Vereinsgebäude war es notwendig, in Archiven nach alten Bauzeichnungen, statischen Berechnungen etc. zu suchen. Dabei stiessen wir auf diese interessanten Informationen, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollten.

Autor: VHSt
Fotos: VHSt

HBZ · 01/2014
 
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