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Keine Angst vor dem Finanzamt

Einkommenssteuerberatung des VHSt

Steuerberater Jörg Hahn im Vereinsbüro des VHSt
Steuerberater Jörg Hahn im Vereinsbüro des VHSt
Der erfahrene Steuerberater Jörg Hahn berät alle Mitglieder des Vereins Hamburgischer Staatsbeamten kompetent rund um das Thema Steuererklärung - kostenlos. Für diese Ausgabe haben wir mit ihm insbesondere über die Steuererklärung im Ruhestand gesprochen.

Sie bleibt eine lästige Pflicht: die Einkommenssteuererklärung. Seitdem das Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, müssen auch Renten, wie es so schön heißt, "nachgelagert" versteuert werden. Damit sind alle Rentnerinnen und Rentner grundsätzlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Allerdings ist nicht in jedem Fall eine jährliche Steuererklärung einzureichen, vielmehr hängt dies von der Höhe der Einkünfte nach Beendigung des Berufslebens ab.

Denn versteuert wird nicht die gesamte Rente, sondern nur ein Teil. Bei Renteneintritt zum 1. Januar 2022 etwa ist ein Ertragsanteil der Altersrente in Höhe von 82 Prozent steuerpflichtig, der verbleibende Betrag bleibt als fester Betrag auf Dauer steuerfrei. Doch jede folgende Rentenerhöhung ist vollumfänglich steuerpflichtig. Zudem stieg der steuerpflichtige Anteil bisher jährlich um ein Prozent an, ab 2023 auf 83 Prozent, ab 2024 auf 84 Prozent usw. Nun jedoch soll das Wachstumschancengesetz die Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils pro Jahr auf 0,5 Prozent halbieren. Eine Steuererklärung muss abgegeben werden, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser lag 2023 für Alleinstehende bei 10.908 Euro pro Jahr, ab 2024 sind es 11.604 Euro. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert.

Das erscheint noch relativ einfach. Doch es müssen grundsätzlich alle Rentenarten versteuert werden, auch Einkünfte aus privater Vorsorge wie etwa der Riester- oder der Rürup-Rente. Auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenrenten wie Witwen- und Waisenrenten zählen dazu. Wie verhält es sich mit Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung oder einer gewerblichen Tätigkeit?

Kostenlose Erstberatung

Wer hier unsicher ist, kann sich Rat holen. Denn jeden dritten Mittwoch im Monat bietet Steuerberater Jörg Hahn eine kostenlose Beratung für Mitglieder des VHSt an. "Ich beantworte Fragen etwa zum Steuerbescheid, zum Thema Erbschaftssteuer oder zum Thema Grundsteuer und gebe Rat bei etwaigem Streit mit dem Finanzamt", erläutert Jörg Hahn, der auf eine 30-jährige Berufstätigkeit zurückblickt und seit fast 20 Jahren die Mitglieder des Vereins berät.

barkeit von Pflegekosten, Heimunterbringung oder haushaltsnahen Dienstleistungen", so Hahn. Wer sich unsicher ist, ob etwa der Kauf eines neuen Laptops abzugsfähig ist und die Steuerlast reduziert, geht nicht ohne fachkundigen Rat nach Hause. "Auch bei Einkünften etwa aus einer vermieteten Eigentumswohnung versuche ich, beratend tätig zu werden." Bescheide des Finanzamts kann der Experte ebenfalls kritisch unter die Lupe nehmen, "sofern das in der Kürze der Zeit möglich ist. Bei komplexeren Fällen biete ich eine Beratung in meiner Kanzlei, der Steuerberatung Nord, an."

Seit geraumer Zeit fordern Finanzämter die Abgabe digitaler Erklärungen. Doch es gebe durchaus noch Klientinnen und Klienten, die eine handschriftliche Steuererklärung in die Beratung mitbringen. "Die Betroffenen bitten um Durchsicht ihrer Erklärung, meist mit der Frage, ob sie etwas übersehen haben." Auch hier hilft Steuerberater Hahn, merkt aber an: "Finanzämter akzeptieren handschriftliche Erklärungen nur noch in Ausnahmefällen."

Eine Beratung zur Rentenbesteuerung sei grundsätzlich sinnvoll: "Auch wenn das Finanzamt durch den Datenabgleich die Höhe der Renteneinkünfte bereits gemeldet bekommen hat, ist doch ein Blick auf den Steuerbescheid grundsätzlich anzuraten, denn im Einzelfall kann es Abweichungen geben und es entstehen so möglicherweise fehlerhafte Bescheide."

Im Gegensatz zu Versorgungsempfängern werden Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionäre nicht mit unterjährigen Lohnsteuerabzügen belastet, gibt Jörg Hahn zu bedenken, "sondern sind für die Besteuerung ihrer Rentenbezüge selbst zuständig". Dabei warnt er vor zu großer Sorglosigkeit: "Die Annahme, dass eine Steuererklärung aufgrund niedriger Bezüge in den vergangenen Jahren auch in Zukunft nicht nötig sein werde, kann ein Trugschluss sein. Denn die allgemeinen Rentenerhöhungen können dazu führen, dass eine erstmalige Abgabe einer Steuererklärung durchaus notwendig wird."

Unser Tipp: Ob Sie bereits Rente oder Pension beziehen oder noch voll im Berufsleben stehen: Jörg Hahn berät auch Sie gern! Kostenlose Erstberatung für Vereinsmitglieder, Anmeldung über das Vereinsbüro.


Autor: Reinhard Schwarz
Fotos: (c) VHst

HBZ · 03/2024
 
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