VHSt - Hamburgischer Verein für den öffentlichen Dienst
Hamburgischer Verein für den öffentlichen Dienst
 
Aktuelle Ausgabe
Titelfoto: © Ansicht des Chilehauses (c) stahlpress

Das Mitgliedermagazin

Hamburgische Zeitschrift für den öffentlichen Dienst

 

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BESONDERE VERANSTALTUNGEN


 

Satzung

Satzung des Vereins Hamburgischer Staatsbeamten r.V. – Hamburgischer Verein für den öffentlichen Dienst

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1. Der Verein führt den Namen „Verein Hamburgischer Staatsbeamten r.V. – Hamburgischer Verein für den öffentlichen Dienst –“ und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Hamburg

§ 2. Der Verein hat den Zweck, auf gemeinnütziger Grundlage und aus dem Gedanken der Selbsthilfe das wirtschaftliche und kulturelle Wohl seiner Mitglieder zu fördern.

Der Verein ist unabhängig und unparteiisch.

Geschäftsjahr

§ 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 4. Als Mitglieder können aufgenommen werden:

a) Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter, Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter und Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes, der Kirchen, der Körperschaften des öffentlichen Rechts, der gemischt-wirtschaftlichen Betriebe und anderer Anstalten und Unternehmungen, die unter Aufsicht oder besonderem Einfluss von Gebietskörperschaften stehen;

b) Familienangehörige der aufnahmeberechtigten Personen sowie Freunde und Förderer des VHSt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, der bei Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen vorzulegen und beim Ausscheiden zurückzugeben ist.

§ 5. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod;

b) durch Kündigung, die ein Vierteljahr vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich bei der Geschäftsstelle angezeigt werden muss;

c) durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgt, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder andere wichtige Gründe vorliegen.

Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Beitrag

§ 7. Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) oder innerhalb eines Monats nach der Aufnahme zu zahlen.

Bei einem Rückstand von länger als 3 Monaten kann ein Säumniszuschlag erhoben werden.

Mitglieder, die nach dem 30. Juni eines Jahres beitreten, zahlen den halben Beitrag. Eine Rückzahlung von Beiträgen findet nicht statt.

Organe des Vereins

§ 8. Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung

Vorstand

§ 9. Der Vorstand besteht aus vier Vereinsmitgliedern, und zwar:
einer 1. Vorsitzenden oder einem 1. Vorsitzenden
einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden
einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister und
einer Schriftführerin oder einem Schriftführer
die von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt werden.

Die Vorstandswahlen finden in der Weise statt, dass nach 2 Jahren die 1. Vorsitzende oder der 1. Vorsitzende und die Schriftführerin oder der Schriftführer, nach weiteren 2 Jahren die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister gewählt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus oder legt sein Amt nieder, tritt sein Nachfolger oder die Nachfolgerin in die Amtszeit des Vorgängers oder Vorgängerin ein. Bis zu Neuwahlen bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Mitgliederversammlung zu berufen, sie zu leiten und ihr Bericht zu erstatten. Er entscheidet über sämtliche Personalangelegenheiten des Vereins.

Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand nach gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Vereinszwecks eine Jahresabrechnung. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe geprüft. Das Prüfergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

Die Vorstands- und Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Zahlung von Tätigkeitsvergütungen ist zulässig. Der Vorstand wird im Rahmen der jährlichen Beschlüsse zum Finanz- und Wirtschaftsplan durch die Mitgliederversammlung ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu vergeben.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11. Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen, unter denen sich der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende befinden muss, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende von dieser Befugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende / die Vorsitzende verhindert ist.

§ 12. Die Mitglieder des Vorstandes haben in ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Der Vorstand hat das Recht, einem oder mehreren Vereinsangestellten Bankvollmacht oder Vollmacht gem. § 11 dieser Satzung zu erteilen.

Mitgliederversammlung

§ 13. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

§ 14 Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder in der Regel mindestens 4 Wochen vorher in einer dem Vorstand geeignet erscheinenden Weise unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

§ 15. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Im Antrag sind der Zweck und die Gründe anzugeben.

§ 16. Die Mitgliederversammlung entscheidet über

a) die Wahl des Vorstandes (§9)

b) den Wirtschafts- und Finanzplan für das neue Rechnungsjahr, die Festsetzung des Beitrages und die Entlastung des Vorstandes.

c) die Berufung gegen den Ausschluss (§6)

d) die Änderung der Satzung (§20)

e) die Auflösung des Vereins (§21).

§ 17. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Erledigung kommt nur die Tagesordnung.

§ 18. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Stadtteilgruppen

§ 19. Die Mitglieder werden nach Wohngegenden zu Stadtteilgruppen zusammengefasst. Das Nähere beschließt der Vorstand.

a) Die Stadtteilgruppen wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorstand.

b) Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus.

c) Zur Bestreitung ihrer Auslagen werden den Stadtteilgruppen vom Vorstand Finanzmittel bewilligt. Der jeweilige Vorstand verwaltet diese Mittel selbständig und legt dem Vereinsvorsand jährlich Rechnung vor.

Abänderung der Satzung

§ 20. Satzungsänderungen und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Auflösung des Vereins

§ 21. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, und nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Ist in der ersten Versammlung, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins steht, die zu einem gültigen Beschluss erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so hat innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit dreiviertel Mehrheit der Anwesenden ein Beschluss gefasst werden kann. Hierauf ist bei der Einladung ausdrückliche hinzuweisen.

Bei der Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu beschließen.

Inkrafttreten der Satzung

§ 22. Diese Satzung tritt mit dem 19. Juni 2000 in Kraft, zuletzt geändert am 19. Juni 2023. Mit ihrem Inkrafttreten sind sämtliche vorhergehende Satzungen aufgehoben.

 
 

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