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Umgang mit Dienstunfähigkeit

Einar von Harten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Einar von Harten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
In dieser Ausgabe stelle ich Ihnen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urteil vom 27. Oktober 2023, 14 K 4457/20) vor, die hoffentlich für niemanden von Ihnen relevant werden muss, aber für den Fall der Fälle gut für den Hinterkopf ist.

Die Klägerin in dem Verfahren war eine Beamtin der Freien und Hansestadt Hamburg, die an einer chronischen Erkrankung leidet. Die Erkrankung wirkt sich dahin gehend aus, dass sie dienstfähig am Abend einschläft, morgens aufwacht und sich nicht bewegen kann. Es kommt hinzu, dass diese Krankheitsphasen leider regelmäßig auftreten. Diese Umstände wollte die Personalabteilung nicht akzeptieren, weshalb eine Weisung erlassen wurde, die unter anderem die folgende Passage enthielt: "Ich weise Sie deshalb mit sofortiger Wirkung und unbefristet an, eine durch Erkrankung bzw. Verletzung begründete Arbeitsunfähigkeit bereits vom ersten Tag an durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen."

Dienstunfähigkeit zu spät bescheinigt?


Eines Tages erschien die Klägerin nicht zum Dienst, und zwar für insgesamt zehn Tage. Eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung reichte sie zwar erst am fünften Tag ein. Die Dienstunfähigkeitsbescheinigung stellte die Dienstunfähigkeit jedoch für die gesamten zehn Tage fest.

Nach dem Ende der Dienstunfähigkeit teilte die Personalabteilung mit, dass sie die Dienstunfähigkeitsbescheinigung nicht akzeptiere. Es gebe eine Rückdatierung von fünf Tagen, was nicht möglich sei, und es liege eine dienstliche Weisung vor, dass die Dienstunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag vorgelegt werden müsse. Die Personalabteilung stellte deshalb den Verlust der Dienstbezüge für die ersten vier Tage des Krankheitszeitraums fest.

Gericht entscheidet für die Klägerin


Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass dieses Vorgehen rechtswidrig war. Dabei waren zwei Argumente zentral: Eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung wird nicht dadurch entkräftet, dass eine Personalabteilung dieser keinen Glauben schenkt. Etwaige Zweifel müssten dargelegt und bewiesen werden. Das Verwaltungsgericht hatte diesbezüglich den behandelnden Arzt als Zeugen gehört, der erläuterte, dass ein sofortiger Besuch bei einem Arzt der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich gewesen sei, weshalb eine rückwirkende Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Ein Verlust der Dienstbezüge könnte zudem allerhöchstens nach einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt werden.

Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die oben zitierte Weisung nicht den von der Personalabteilung vorgestellten Erklärungsinhalt enthält. Die Personalabteilung wollte anweisen, dass die Klägerin am ersten Tag zum Arzt müsse. Tatsächlich hatte sie aber "nur" angewiesen, dass die Dienstunfähigkeitsbescheinigung der Klägerin ab dem ersten Tag gilt und nicht, wie bei Beamten sonst üblich, erst ab dem dritten Tag gelten müsse. Zu dem erforderlichen Zeitpunkt, an dem die Beamtin beim Arzt erscheinen muss, verhält sich die Weisung nicht.

Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient


Wie anfangs erwähnt ist die Entscheidung aktuell hoffentlich für keine Lesenden relevant. Ich finde sie trotzdem sehr wichtig, weil sie zeigt, dass auch eine schicksalhafte chronische Erkrankung nicht dazu führt, dass Sie vom "guten Willen" des Dienstherrn abhängig wären. Vielmehr bestätigt das Verwaltungsgericht das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Behandeltem. Die Vorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung bleibt daher ein Beweis für Ihre Dienstunfähigkeit, der nur sehr schwer anzugreifen ist.

Zukünftig werden Dienstherrn deshalb wieder den rechtlich vorgesehenen Weg gehen müssen und ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand einleiten, falls die Krankheitszeiten sich zu stark häufen. Nur am Rande sei erwähnt, dass in einem solchen Verfahren ebenfalls wichtige Verfahrensgrundsätze zu beachten sind. Leider werden diese nicht selten von Dienstherrn ignoriert, weshalb es auch in diesem Bereich immer wieder zu rechtswidrigen Versetzungen in den Ruhestand kommt.

Formulierungen genau prüfen


Zuletzt weise ich noch darauf hin, dass in diesem Verfahren eine Weisung erfolgte, die über mehrere Jahre von der Klägerin und der Personalabteilung falsch verstanden wurde. Es lohnt sich daher, auch derartige Weisungen kritisch zu betrachten.

Egal, welche Form der Dienstherr für sein Vorgehen wählt, ist es wichtig zu wissen, dass Sie sich mit einem Widerspruch gegen derartige Entscheidungen wehren können. Dies gilt sowohl für die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge als auch gegen dienstliche Weisungen.

Unser Tipp: Mitglieder des VHSt erhalten eine kostenlose Erstberatung bei der Kanzlei von Harten. Berechtigungsschein (10 Euro Gebühr) über das Vereinsbüro.


Autor: VHSt

HBZ · 05/2024
 
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