
Ihr Recht in der Praxis
Anderweitige Verwendung
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| Rechtsanwalt Martin Richter, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte |
Sehr geehrte Mitglieder und Interessierte, ein gesundes und erfülltes Arbeitsleben ist vermutlich das Ziel in jedem Arbeitsverhältnis. Falls sich die gesundheitliche Situation aber negativ entwickelt, stehen Beamtinnen und Beamte und auch Tarifangestellte nicht schutzlos da.
Von einer der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten möchte ich Ihnen berichten, der sogenannten anderweitigen Verwendung. Für Beamte und Tarifangestellte gelten unterschiedliche Regelungen, weshalb eine getrennte Betrachtung erfolgt.
Versetzung in den Ruhestand vermeiden
Beamtinnen und Beamten droht die Versetzung in den Ruhestand, wenn sie längere Zeit nicht dienstfähig sind. Dies ist vermutlich den meisten von Ihnen bekannt. Weniger klar ist nach unserer Erfahrung vielfach aber der Umstand, welche Verpflichtungen erfüllt sein müssen, bevor eine Versetzung in den Ruhestand überhaupt erfolgen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht (zum Beispiel Urteil vom 26. März 2009, 2 C 73.08) hat in ständiger Rechtsprechung hierzu den Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" aufgestellt. Es versteht darunter die Pflicht des Dienstherrn, eine Beschäftigung zu suchen, in welcher die Dienstfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Rechtlich abgeleitet ist diese Suchpflicht aus § 26 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz.
Anderweitige Verwendung möglich?
Die Suchpflicht wird Ihnen naturgemäß nicht helfen, wenn Sie insgesamt nicht mehr in der Lage sind, Ihren Dienst auszuüben. Sobald Ihre Dienstunfähigkeit aber auch nur minimal dienstpostenbezogen sein könnte, muss Ihr Dienstherr eine anderweitige Verwendung in den Blick nehmen.
Die anderweitige Verwendung löst umfassende Verpflichtungen für den Dienstherrn aus. Die Suche nach einem geeigneten Dienstposten muss im gesamten Wirkungsbereich des Dienstherrn erfolgen, nachgewiesen werden und auch Dienstposten in niedrigeren Besoldungsgruppen umfassen. Nach unserer Auffassung muss die Suche zudem auch höher bewertete Dienstposten umfassen, dies ist allerdings gerichtlich noch nicht abschließend entschieden. Die Suche muss sich zudem auch auf in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten und auf möglicherweise freizuräumende Posten erstrecken.
Anforderungen an Suche
Bei der Art der Suche stellt die Rechtsprechung zudem umfassende Anforderungen an den Dienstherrn. Die Suche muss nachgewiesen sein, das Suchschreiben muss eine vorhandene Leistungsfähigkeit charakterisieren und diese sachlich kurz beschreiben. Die Suchpflicht wird nur erfüllt, wenn Dienststellen konkret angefragt werden und bei Nichtantwort nachgehakt wird.
Bei der Verwendungssuche in der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Personalamt verantwortlich. Dieses wird in der Regel im Rahmen einer sogenannten Mobilmeldung tätig und findet oftmals geeignete alternative Dienstposten.
Regelungen für Tarifbeschäftigte
Für Tarifangestellte gelten leider nicht die gleichen Voraussetzungen. Insbesondere fehlt es an einer gesetzlichen Anforderung zur Verwendungssuche, wie dies bei den Beamtinnen und Beamten der Fall ist.
Dennoch stehen auch Tarifangestellten bestimmte Möglichkeiten zur Verfügung. Der in Hamburg regelhaft geltende TV-L bietet dafür eine Rechtsgrundlage in § 4 TV-L. Danach können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Wird eine tarifangestellte Person für ihre bisherige Tätigkeit arbeitsunfähig, dann steht dem Arbeitgeber also durchaus die Möglichkeit zur Verfügung, eine andere Position für diese Person zu finden.
Dies ist zwar kein gesetzlich normierter Anspruch, allerdings ergibt sich daraus zumindest eine Abwägungsverpflichtung für den Arbeitgeber - und auch im Rahmen einer solchen Abwägung ist schwer vorstellbar, dass ein Interesse an einer Weiterbeschäftigung bei geeigneten Alternativen abgelehnt werden könnte. Bei der Freien und Hansestadt Hamburg ist zudem auch für Tarifangestellte eine Mobilmeldung möglich.
Wie damit umgehen?
Was bedeuten die Möglichkeiten zur anderweitigen Verwendung für Sie? In unserer Kanzlei beginnt eine Beratung zu einer Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich mit der Frage, ob sich der Mandant beziehungsweise die Mandantin eine Fortsetzung der Tätigkeit an anderer Stelle vorstellen kann. Diese Frage sollten Sie sich im Falle längerer Krankheit - sowohl verbeamtet als auch tarifangestellt - stellen. Und falls Sie davon ausgehen, dass Sie eine Beschäftigung an anderer Stelle aufnehmen können, sollten Sie dies Ihrer Personalabteilung, aber insbesondere auch dem untersuchenden Arzt vom Personalärztlichen Dienst mitteilen und darauf bestehen, dass eine ordnungsgemäße Suche durchgeführt wird.
Falls sich für Sie Fragen zu einer Versetzung in den Ruhestand oder zu einer anderweitigen Verwendung ergeben, kommen Sie gerne auf uns zu.
Unser Tipp: Mitglieder des VHSt erhalten eine kostenlose Erstberatung bei der Kanzlei von Harten. Berechtigungsschein (10 Euro Gebühr) über das Vereinsbüro.
Autor: Martin Richter
HBZ · 07/2026
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