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Top-Themen

Patientenverfügung

Selbstbestimmung bis zum Schluss

Derzeit gibt es mehr als 260 unterschiedliche Muster-Patientenverfügungen, die von Ärzten, Kirchen, Verbänden, Rechtsanwälten und Notaren sowie dem Bundesjustizministerium zur Verfügung gestellt werden.

Wenn Sie Sicherheit haben möchten, müssen Sie sich selbst darum kümmern, da das Gesundheitssystem normalerweise keine Beratungsleistung vorsieht.

Dank des VHSt-Serviceangebots steht Ihnen unsere Anwältin Linda Pritzko in dieser wichtigen Angelegenheit mit Erklärungen und Tipps zur Seite. Wenn Sie es nicht einrichten können, bei ihrem Vortrag am 30. April dabei zu sein, haben Sie immer noch die Möglichkeit einer persönlichen Beratung. Für Mitglieder ist die Erstberatung mit dem im Vereinsbüro erhältlichen Beratungsgutschein kostenlos.

Wenn Sie sich vorher selbst mit dem Thema auseinandersetzen möchten, haben wir für Sie einige Fakten und Tipps zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zusammengestellt, die Ihnen einen guten Überblick verschaffen.

Was passiert ohne Patientenverfügung?

Kein behandelnder Arzt darf gegen Ihren Willen eine Behandlung vornehmen - auch dann nicht, wenn Sie nicht ansprechbar oder unfähig zur Einwilligung sind. Geregelt ist dies in § 1901a BGB. In einer Patientenverfügung können Sie vorab festlegen, welche Behandlung Sie in diesem Fall wünschen und welche nicht. Liegt eine solche Verfügung vor, ist der Arzt an sie gebunden und muss sich auch dann daran halten, wenn die Angehörigen etwas anderes möchten. Die einzige Ausnahme ist der Widerruf, der jederzeit schriftlich (besser) oder mündlich möglich ist.

Ein Notarzt wird zunächst alles zu Ihrem Lebenserhalt unternehmen. Wird dann eine bestehende Verfügung vorgelegt, wird die begonnene Behandlung Ihren Wünschen entsprechend angepasst und ggf. abgebrochen. Wenn Sie keine Patientenverfügung verfasst haben, versucht der Arzt, Ihren mutmaßlichen Willen zu ermitteln, indem er Ihre Angehörigen befragt. Rechtsverbindlich dürfen Angehörige allerdings nur dann für Sie entscheiden, wenn sie aufgrund einer Vollmacht (Vorsorgevollmacht) dazu berechtigt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortführen einer Behandlung entscheidet letztlich das Gericht.

Grundsätzliche Stellung nehmen

Fragen Sie sich selbst, wie Sie zu lebensverlängernden Maßnahmen stehen, und informieren Sie sich über die medizinischen Möglichkeiten. Sollten Sie an einer schweren Erkrankung leiden, hat Ihr Arzt sicherlich mit Ihnen den Krankheitsverlauf besprochen und Sie wissen, ab wann es für Sie nicht mehr erträglich wäre. Die Tatsache, dass Sie die Patientenverfügung jederzeit widerrufen können, erleichtert die Entscheidung etwas, denn die Medizin entwickelt sich immer weiter und somit auch die Umstände. Wenn Sie diese Frage für sich beantwortet haben, folgt die Spezifizierung. Soll die Patientenverfügung nur gelten, wenn Sie bereits im Sterben liegen, oder auch, wenn Sie im Wachkoma liegen oder sich nicht mehr verständigen können?

Situationen klar benennen

Nach der neuesten Rechtsprechung gilt: Je genauer die Situationen und Ihre Vorstellungen geschildert sind, desto besser. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Formulierung "keine lebenserhaltenden Maßnahmen", die lange in Patientenverfügungen üblich war, nicht konkret genug ist. Jeden möglichen Krankheitsfall in die Patientenverfügung aufzunehmen ist zwar kaum möglich, aber viele Szenarien sollten klar festgelegt werden. Geben Sie nun an, welche Behandlungen Sie in welchem Fall wünschen oder nicht mehr wünschen, wie beispielsweise eine künstliche Beatmung.

Eine Unterschrift vom Arzt oder eine notarielle Form der Verfügung ist sinnvoll, da der Arzt Sie kennt und der Notar von Amts wegen Ihre Einsichtsfähigkeit in Bezug auf das Ausmaß und die Tragweite Ihrer Entscheidung bestätigen kann. Vorgeschrieben ist dies aber nicht. Der Text kann per Hand bzw. maschinell geschrieben oder in Form eines ausgefüllten Formulars/Vordrucks vorliegen.

Aufbau einer Verfügung

Damit Ihre Verfügung anerkannt wird, muss sie schriftlich vorliegen und sollte die folgenden Punkte enthalten:

  • Einen Hinweis auf Vorsorgevollmacht (sofern vorhanden) und Bevollmächtigten
  • Eine Eingangsformel mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift
  • Eine Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll
  • Genaue Angaben zu Behandlungen, die Sie nicht wollen; allgemeine Äußerungen wie "keine lebensverlängernden Maßnahmen" reichen nicht aus
  • Wünsche zu Sterbeort und -begleitung
  • Aussagen zu Verbindlichkeit, Auslegung, Durchsetzung und Widerruf
  • Einen Hinweis auf eine mögliche Bereitschaft zur Organspende
  • Eine Schlussformel mit Datum und Unterschrift

Zugänglicher Aufbewahrungsort

Im Ernstfall benötigen die Ärzte das Original der Patientenverfügung. Händigen Sie der Person Ihres Vertrauens Kopien aus und vermerken Sie darauf den Standort des Originals. Auch in Ihrem Portemonnaie sollten Hinweise darauf sein, dass es eine Patientenverfügung gibt und wo diese zu finden ist. Dort sollte auch stehen, wo man das Original findet, sowie eine Notfallnummer eines Angehörigen oder Ihres Arztes.

Wenn Sie ganz sichergehen wollen, können Sie das Vorhandensein einer Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZRV) kostenpflichtig registrieren lassen. Dann erhalten Sie auch eine praktische Notfallkarte im Scheckkartenformat fürs Portemonnaie, die Sie immer bei sich haben können. Registrierung und Notfallkarte kosten ab 13 Euro. Sie können dies per Post oder online (www.vorsorgeregister.de) erledigen und sich vorab telefonisch erkundigen: (0800) 355 05 00.

Die Adresse des ZRV lautet:
Bundesnotarkammer K. d. ö. R.
- Zentrales Vorsorgeregister -
Postfach 080151
10001 Berlin

Unentschlossene und Behandlungswillige

Wenn Sie sich nicht entscheiden können oder gerne die Lebensverlängerungsmaßnahmen in Anspruch nehmen möchten, brauchen Sie keine Patientenverfügung, da im Zweifel immer eine Behandlung stattfindet und die lebenserhaltenden Maßnahmen nur auf ausdrücklichen Wunsch abgebrochen werden.

Kombination mit einer Vorsorgevollmacht

Nur wenn neben einer Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht existiert, sind Sie vollständig abgesichert. Wenn ein Notfall eintritt, kann eine Person Ihres uneingeschränkten Vertrauens (Ehepartner, Kinder, Freunde) als Kontrollinstanz Ihren Willen umsetzen. Am besten ist es, wenn Sie diese Person auch gleich als rechtlichen Betreuer einsetzen und ihr eine Vollmacht für Geld- und Bankgeschäfte geben. Banken prüfen das Vorliegen einer wirksamen Bankvollmacht besonders streng. Eine Bankvollmacht kann nur dort erteilt werden. Hier empfiehlt es sich, eine Konto-/Depotvollmacht bei Ihrer Bank in Begleitung der zu bevollmächtigenden Person persönlich abzugeben oder dort zu erteilen.

Sie können die Kompetenzen in den verschiedenen Bereichen auch auf mehrere Personen verteilen. Im Normalfall wird vereinbart, dass die Vertrauensperson von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch machen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Dies kann infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder des Nachlassens der geistigen Fähigkeiten der Fall sein, wenn Sie nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten zu regeln. Ohne Vorsorgevollmacht wird das Betreuungsgericht einen Betreuer für Sie bestellen, ohne dass Sie Einfluss darauf haben, wer das sein wird. Ehepartner und Kinder werden nämlich nicht automatisch dazu berechtigt.

Autor: VHSt

HBZ · 04/2019
 
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