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Was ist eigentlich ein 'Konkurrentenverfahren'?

Rechtsanwalt Martin Richter, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Martin Richter, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Sehr geehrte Mitglieder und Interessierte, ich möchte Ihnen heute das im Volksmund als "Konkurrentenverfahren" bekannte Verfahren vorstellen, orientiert an einem kürzlich ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2025 (20 E 6295/25).

Beamtinnen und Beamten steht, abgeleitet aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, ein Bewerbungsverfahrensanspruch zur Seite. Danach haben Beamtinnen und Beamte einen gerichtlich überprüfbaren Anspruch auf die ordnungsgemäße Durchführung eines Bewerbungsverfahrens. Bewirbt sich ein Beamter oder eine Beamtin beispielsweise auf eine Stelle, die mit einem höherliegenden Statusamt bewertet ist und wird nicht ausgewählt, so kann sie oder er gerichtlich prüfen lassen, ob das Bewerbungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Wichtig: Überprüfung vor Besetzung


Die Überprüfung des Bewerbungsverfahrens erfolgt zunächst durch die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens gegen die Ablehnung der Bewerbung. In aller Regel ist das Auswahlverfahren für die beteiligten Beamtinnen oder Beamten mit einem höherliegenden Statusamt verbunden. Die ausgewählte Bewerberin bzw. der ausgewählte Bewerber wird daher grundsätzlich befördert. Diese Beförderung ist aufgrund der geltenden Ämterstabilität hinterher in der Regel nicht mehr rückgängig zu machen. Aufgrund dieses Umstands muss - neben dem Widerspruchsverfahren - zusätzlich ein gerichtliches Eilverfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) durchgeführt werden, mit dem Ziel, dass die Stelle nicht besetzt wird, bevor über den Widerspruch entschieden wurde.

Wann kann ein "Konkurrentenverfahren" erfolgreich sein?


Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist äußerst stark vom Einzelfall abhängig und kann daher nicht allgemeingültig vorgestellt werden. Grundsätzlich beinhalten Bewerbungsverfahren allerdings zwei mögliche Fehlerquellen: die Beurteilungen, die für die Entscheidung im Auswahlverfahren entscheidend sein müssen, und das Auswahlverfahren selbst, welches nachvollziehbar durchgeführt werden muss.

Für einen exemplarischen Grund beziehe ich mich auf die oben genannte Entscheidung. Im dort behandelten Fall hatte der Antragsteller eine Beurteilung mit einem Gesamtprädikat "C" erhalten. Allerdings hatte er in seiner vorherigen Beurteilung noch ein Gesamtprädikat "B" erhalten. Die dem Auswahlverfahren zugrunde liegende Beurteilung stellte also eine Verschlechterung dar.

Das Verwaltungsgericht folgte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und stellte fest, dass Verschlechterungen des Gesamturteils eine Begründung erfordern. Diese Rechtsprechung orientiert sich daran, dass sich die Leistungen eines Beamten oder einer Beamtin durch hinzugewonnene Erfahrungen in aller Regel nicht verschlechtern. Eine Verschlechterung kommt nur im Ausnahmefall infrage. Hinzu kam, dass neben der Verschlechterung des Antragstellers einige ausgewählte Konkurrenten Leistungssprünge zu verzeichnen hatten. Auch hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine ungewöhnliche Verbesserung ebenso zu begründen ist wie die ungewöhnliche Verschlechterung.

Erfolgsaussichten in Erstberatung prüfen


In dem oben genannten Verfahren zeigen sich Vor- und Nachteile des "Konkurrentenverfahrens": Einerseits haben Beamtinnen und Beamte den großen Vorteil, dass sie sich gegen eine Nichtauswahl wehren können, andererseits besteht der Nachteil, dass kein Anspruch auf Auswahl durchgesetzt werden kann, sondern nur auf Überprüfung der Nichtauswahl. Dies zeigt sich im genannten Verfahren dadurch, dass der Antragsteller mittlerweile neu beurteilt, aber dennoch nicht ausgewählt wurde. Eine Überprüfung der neuen Auswahlentscheidung steht zurzeit noch an.

Aufgrund der äußerst vielseitigen Gründe, warum ein Auswahlverfahren rechtswidrig sein kann, und wegen der weitreichenden Folgen einer Nichtauswahl ist es grundsätzlich sinnvoll, wenn Sie im Falle einer Absage eine Erstberatung wahrnehmen, um die Erfolgsaussichten ungefähr einzuschätzen. Hierfür können Sie beispielsweise den Beratungsschein des VHSt nutzen. Für die Erstberatung ist äußerst wichtig, zu bedenken, dass die Frist für die Einreichung des gerichtlichen Eilverfahrens nur 14 Tage beträgt. Falls Sie eine Überprüfung wünschen, sollten Sie sich daher möglichst kurzfristig um eine Erstberatung bemühen.

Mit einigen Abschlägen steht eine Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch für Angestelltenstellen im öffentlichen Dienst zu, zum Beispiel wenn eine Bewerbung nicht berücksichtigt wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020, 9 AZR 192/20).

Unser Tipp: Mitglieder des VHSt erhalten eine kostenlose Erstberatung bei der Kanzlei von Harten. Berechtigungsschein (10 Euro Gebühr) über das Vereinsbüro.


Autor: Martin Richter

HBZ · 04/2026
 
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