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NS-Vergangenheit
Kommission zum Umgang mit NS-belasteten Straßennamen
Die Behörde für Kultur und Medien berief im September 2020 eine Kommission aus acht Expertinnen und Experten für erinnerungspolitische Fragestellungen ein.
Sie sollte Entscheidungskriterien für den Umgang mit NS-belasteten Straßennamen in Hamburg entwickeln und Empfehlungen zu möglichen Umbenennungen aussprechen.
Nun hat die Kommission einen Abschlussbericht mit Vorschlägen zum weiteren Verfahren vorgelegt. Eine Umbenennung ist danach geboten, wenn eine Straßenbenennung nach einer Person erfolgt ist, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen, bei ihren Handlungen wissentlich den Tod eines Menschen einkalkuliert oder aktiv anderen Menschen aufgrund der durch sie vertretenen NS-Ideologie dauerhaft geschadet hat. Allein eine NSDAP-Mitgliedschaft sei aber kein Grund für eine Umbenennung.
Auf dieser Basis empfiehlt die Kommission in elf Fällen eine Umbenennung, wobei nach erfolgter Umbenennung auf die "Biografie" der Straße und die Gründe für die Umbenennung hingewiesen werden solle. Bei weiteren elf Straßenbenennungen nach NS-belasteten Personen empfiehlt sie, das Straßenschild in einen geschichtlichen Kontext zu stellen.
Die Kommission nahm auch Straßenbenennungen und -umbenennungen aus den Jahren 1933 bis 1945 in den Blick. Dies betrifft insbesondere Straßen, die seinerzeit umbenannt wurden, weil ihre Namensgeber Juden waren, nach der rassistischen NS-Ideologie als Juden galten oder aus politischen oder anderen Gründen verfolgt wurden. In drei Fällen empfiehlt die Kommission eine Rückbenennung nach der Person, nach der die Straße ursprünglich benannt war. Alle Vorschläge sollen jetzt gemeinsam mit den Bezirken diskutiert und schließlich der Senatskommission zur abschließenden Entscheidung vorgelegt werden.
HBZ · 04/2022
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